PA-Nachweis: aufwendig und schwierig bis unmöglich

1,2-ungesättigte Pyrrolizidinalkaloide (PA) sind lebertoxisch und stehen im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Sie sind immer wieder im Tee, im Honig und auch in Nahrungsergänzungsmitteln nachweisbar. Aber die Analytik der Substanzen ist schwierig und zum Teil sind die Abbau- und Umbauwege nicht bekannt.

 

So ist ein Nachweis von PA im Fleisch / in der Leber bisher gar nicht möglich, da die Metabolite nicht bekannt sind und somit auch analytisch nicht erfasst werden können. Das bestätigte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) am 27.08.2018 (Anfrage des Arbeitskreises Kreuzkraut e.V. vom 24.07.2018). So ist die Aussage "In der Leber / in Fleischprodukten konnten keine PA nachgewiesen werden", wie es beispielsweise von der European Food Safety Authority (EFSA) formuliert wurde, zwar völlig korrekt, aber überhaupt kein Grund zur Entwarnung. 2018 wurde bekannt, dass ein Teil der Giftstoffe (insbesondere PA-N-Oxide) im Honig nach einigen Wochen nicht mehr nachweisbar ist. Zwar wird die Vermutung geäußert, dass die Bienen ein Enzym in den Honig einbringen, dass die PA abbaut. Aber für eine Entwarnung fehlt auch hier folgender Schritt: Es müssen noch die Abbauprodukte identifiziert werden. Denn nur so können diese überhaupt nachgewiesen werden. Sicher ist: In „nichts“ wandeln sich die Toxine nicht um – und schlimmstenfalls sind die unbekannten Abbauprodukte möglicherweise sogar noch toxischer als die Ausgangsgiftstoffe.

 

Leider kein Grund zu Entwarnung: kein Nachweis von PA im Fleisch oder das „Verschwinden“ von PANO in älterem Honig!

 

Chemisch handelt es sich bei den Pyrrolizidinalkaloiden um Ester aus einer Necinbase und aliphatischen Mono- oder Dicarbonsäuren (Necinsäuren). Nur bestimmte Pyrrolizidinalkaloide haben lebertoxische sowie krebserzeugende und erbgutverändernde Wirkungen. Dies betrifft solche Verbindungen, bei denen die Necinbase eine 1,2-ungesättigte Necinstruktur aufweist, die mit mindestens einer verzweigten C5-Carbonsäure verestert ist.

 

In den letzten Jahren hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) spezifische Nachweismethoden entwickelt und validiert. Diese Methoden können sowohl in der Lebensmittel- als auch in der Futtermittelüberwachung eingesetzt werden. Die aktuellen Methoden zur PA-Analytik nutzen vorwiegend LC-MS/MS, verfolgen aber dabei zwei verschiedene Ansätze:

  1. Bestimmung einzelner PA und PANO: Es können die unterschiedlichen Toxizitäten einzelner PA berücksichtigt werden. Derzeit gibt es allerdings nur für eine begrenzte Anzahl der vorkommenden 1,2-ungesättigten PA kommerziell erhältliche Referenzstandards.
  2. Summenbestimmung: Es werden sowohl bekannte als auch unbekannte PA (sofern sie identische Grundkörper haben) erfasst. So können jedoch nicht die unterschiedlichen Toxizitäten einzelner PA berücksichtigt werden.

Der Nachweis von PA ist aufwendig und daher teuer und außerdem teilweise unsicher bis unmöglich. Während ein Nachweis von PA und PANO im Honig und in Tees mittlerweile für viele Labors eine Routineuntersuchung darstellt, ist es bereits schwieriger, ein Labor zu finden, das Erfahrung hat, PA in Futtermitteln zu analysieren. Die Analyse von Fleisch bzw. Leber wird zwar von verschiedenen Labors für viel Geld angeboten, ist bisher jedoch gar nicht möglich, da die entstehenden Metabolite nicht bekannt sind. Im Befund heißt es dann beispielsweise: Es waren keine PA in der Leber des untersuchten Tieres nachweisbar. Diese Aussage ist völlig korrekt, wird aber dann häufig völlig falsch interpretiert.

 

Fehlende Belege sind kein Beleg für Unbedenklichkeit!

 

Grenzwerte

Noch gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte für 1,2-ungesättigte PA in Futter- bzw. Lebensmitteln. Jedoch hat die Codex Alimentarius Kommission Empfehlungen zum Umgang mit PA-haltigen Pflanzen erarbeitet. Das BfR rät, diese Empfehlungen konsequent anzuwenden. In der Europäischen Union gilt generell die Empfehlung, die Exposition gegenüber genotoxisch und kanzerogen wirkenden Substanzen so weit zu minimieren, wie dies vernünftig erreichbar ist (ALARA-Prinzip: as low as reasonably achievable), da selbst geringe Aufnahmemengen, insbesondere bei regelmäßigem Verzehr, mit einer Erhöhung gesundheitlicher Risiken verbunden sein können.